CanG

Das neue Cannabis-Gesetz

Rubrik CanG (Symbolbild)

Vorgeschichte

Nachdem der Bundestag im Februar 2024 das neue Cannabis-Gesetz (CanG) nach einigen vorangegangenen Einwänden verabschiedete, hat sich Ende März 2024 der Bundesrat mit dem Gesetz befasst. Bis zuletzt war noch nicht sicher, ob die Länderkammer das Vorhaben noch ausbremsen würde, indem es das Gesetz in den Vermittlungsausschuss verweist. Aber die notwendige Stimmenmehrheit für einen Vermittlungsausschuss kam dann doch nicht zusammen. Somit ist das neue Cannabis-Gesetz zum 1. April 2024 in Kraft getreten!

Leider ist aber damit noch nicht alles Eitel Sonnenschein. Denn Politik und Ämter mussten sich nun noch über Auslegungen des Gesetzes verständigen, wie diese Regelungen vor Ort umgesetzt werden. Seit Juli 2024 haben die künftigen Anbauvereine die Möglichkeit, eine Anerkennung für sich zu beantragen. Dann kann es je nach Kommune noch einmal ein paar Wochen dauern, bis eine Genehmigung erteilt wird. Es muss schließlich Klarheit darüber herrschen, welche Rahmenbedingungen die Vereine für einen rechtssicheren Betrieb einhalten sollen.

Wie diese Rahmenbedingungen ausgestaltet werden, kann sich von Region zu Region unterscheiden, weshalb man das Konzept des einen Vereins nicht unbedingt auf einen Verein in einer anderen Region übertragen kann, da diesem von der Kommune eventuell mehr Steine in den Weg gelegt werden (oder die Situation vor Ort eine schwierigere ist).

So sieht die Gesetzeslage aus

In Anbauvereinigungen für den Cannabisanbau dürfen die Mitglieder gemeinschaftlich Cannabis anbauen und nicht-kommerziell an Mitglieder verteilen. Die Vereine finanzieren sich über Mitgliedsbeiträge und müssen bestimmte Vorschriften einhalten, die nun gesetzlich geregelt wurden:

  • Die Mitgliederzahl pro Verein ist auf maximal 500 begrenzt, wobei jedes Mitglied mindestens drei Monate angemeldet sein muss, um aktiv werden zu dürfen.
  • Die Menge an Cannabis, die ein Mitglied erhalten darf, beträgt 25 g an einem Tag bzw. insgesamt 50 Gramm innerhalb eines Monats. Jüngere Mitglieder (18 bis 21 Jahre) dürfen monatlich höchstens 30 g mit einem THC-Gehalt von höchstens 10 Prozent erhalten.
  • In den Räumlichkeiten des Cannabis Social Clubs ist der Konsum von Alkohol untersagt. Der Cannabiskonsum ist innerhalb des Clubs sowie in einem Umkreis von 200 Metern verboten.
  • Ebenso verboten ist der Konsum in einem Umkreis von 100 Metern um Schulen, Sportstätten oder Kitas. In Fußgängerzonen herrscht zwischen 07:00 und 20:00 Uhr ein Konsumverbot.
  • Die Ausgabe des Cannabis muss in einer neutralen Verpackung erfolgen. Darauf müssen einige Infos angegeben sein, wie Erntedatum, Mindesthaltbarkeitsdatum, Sorte, Wirkstoffgehalt und Gewicht.
  • Nur reine Cannabisprodukte sind erlaubt, wie getrocknete Blüten, Blätter (Marihuana) und Harz (Haschisch). Dagegen nicht gestattet sind Tabak- und Nikotinprodukte sowie mit Lebensmitteln vermischte Produkte (z.B. Haschkekse).
  • Die Clubräumlichkeiten und Grundstücke müssen umzäunt und gegen Einbrüche gesichert sein. Gewächshäuser benötigen einen Sichtschutz.
  • Jeder Club muss ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept entwickeln sowie eine/n Sucht- und Präventionsbeauftragte/n ernennen, welche Schulungen und Auffrischungskurse absolvieren muss.

Weitergabe von Samen und Stecklingen?

  • Für den privaten Eigenanbau dürfen Cannabissamen aus EU-Mitgliedsstaaten (auch über das Internet) gekauft und in Deutschland eingeführt werden.
  • Ein Anbauverein darf im Übrigen an volljährige Personen, welche nicht Mitglied sind, monatlich bis zu sieben Samen oder fünf Stecklinge zum Zweck des privaten Eigenanbaus weitergeben.
  • Bei einer gemischten Weitergabe sind höchstens fünf Samen und Stecklinge erlaubt.
  • Die weitergegebenen Samen und Stecklinge müssen dann allerdings beim gemeinschaftlichen Eigenanbau des Vereins entstanden sein.
  • Für diese weitergegebenen Samen oder Stecklinge sind die dem Anbauverein entstandenen Selbstkosten von dem Nicht-Mitglied zu erstatten.


Für alle Informationen auf dieser Seite gilt: Die Angaben stellen keine Rechtsberatung da. Irrtümer und Fehler vorbehalten. Der aktuelle Stand der Rechtslage wird immer auf der Website des Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht:

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/cannabisgesetz.html